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Über die Verpflichtung der Arbeitszeiterfassung durch den EuGH

INTERVIEW | Im Interview erklärt uns Pascal Croset, Fachanwalt für Arbeitsrecht, was die Verpflichtung der Arbeitszeiterfassung durch den EuGH in der Umsetzung bedeutet. 

INTERVIEW | Im Interview erklärt uns Pascal Croset, Fachanwalt für Arbeitsrecht, was die Verpflichtung der Arbeitszeiterfassung durch den EuGH in der Umsetzung bedeutet. 

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07.06.2019 | Ein Interview geführt von Ella Poppensieker | Bild: www.ra-croset.de/, Croset - Fachanwälte für Arbeitsrecht

JOBVERDE: Arbeitgeber müssen nach einem Urteil des EuGH sämtliche Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter erfassen. Was bedeutet dieses Urteil für die Arbeitnehmer und für die Arbeitgeber?

PASCAL CROSET (Fachanwalt für Arbeitsrecht): Der EuGH hat keine Entscheidung getroffen, die sofort die Deutsche Gesetzeslage ändert. Er hat die Mitgliedstaaten der EU zunächst verpflichtet, ihre nationalen Gesetze zu verschärfen. Die Mitgliedstaaten müssen also neue Gesetze erlassen (oder bestehende Gesetze ändern), wonach die Arbeitgeber verpflichtet werden, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitserfassungssystem einzurichten.

Was wird die zu erwartende Gesetzesänderung Arbeitnehmern und Arbeitgebern bringen? 

Die Gesetzesänderung würde bewirken, dass die Arbeitgeber künftig Beginn und Ende der Arbeitszeit aufzeichnen müssen. In Deutschland würde aller Voraussicht nach das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) angepasst werden. Welche konkreten Änderungen der Gesetzgeber einführt, ist aktuell in der politischen Diskussion und damit offen. Vorausschlich wird es für Arbeitnehmer durch die Dokumentationspflichten künftig deutlich leichter werden, geleistete Überstunden geltend zu machen. Denn diese sind dann besser dokumentiert und besser beweisbar.

Was besagt das geltende Recht zu diesem Thema? 

Das Arbeitszeitgesetz regelt die zulässigen Arbeitszeiten. Ein Arbeitnehmer darf an Werktagen in der Regel nicht mehr als acht Stunden täglich arbeiten – in Ausnahmefällen bis zu zehn Stunden. Zudem muss eine Ruhezeit zwischen zwei Arbeitsschichten von elf Stunden gewahrt werden. Eine Dokumentationspflicht oder Aufzeichnungspflicht gab es bisher noch nicht für alle Arbeitgeber. Teilweise gelten aber bereits für bestimmte Branchen Aufzeichnungspflichten (siehe § 17 Abs. 1 MiLoG im Bereich des Mindestlohns). Für alle anderen Arbeitgeber gilt bisher und weiterhin (bis zu einer Gesetzesänderung): Es müssen nur die Stunden erfasst werden, die über acht Stunden am Tag hinausgehen.

Warum kommt das Thema jetzt überhaupt wieder auf den Tisch? Herrscht hier wirklich Reformbedarf? 

Der EuGH musste sich mit der Frage im Rahmen der Klage einer spanischen Gewerkschaft gegen die Deutsche Bank in Spanien auseinandersetzen. Die Gewerkschaft wollte den Arbeitgeber verpflichten, die täglich geleisteten Stunden ihrer Mitarbeiter aufzuzeichnen und so die Einhaltung der vorgesehenen Arbeitszeiten sicherzustellen. Nach deutschem Recht ist es für Arbeitnehmer bisher im Streitfall nicht einfach, geleistete Überstunden nachzuweisen und erfolgreich einzuklagen. Gerade Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor waren teilweise ausbeutenden Konditionen ausgesetzt. Für diese würde eine verschärfte gesetzliche Regelung eine erhebliche Erleichterung bringen.

Welche Systeme zur Arbeitszeiterfassung könnten zukünftig praktikabel sein? 

Das hängt im Wesentlichen davon ab, wie die Gesetzesänderung in Deutschland umgesetzt wird. Der Gesetzgeber hat hier einen weiten Spielraum; die Regelung muss eine flexible Arbeitszeitgestaltung ermöglichen und gleichzeitig das vom EuGH geforderte „objektive, verlässliche und zugängliche Arbeitserfassungssystem“ bieten. Das Urteil wird sowohl von Politikern wie z.B. Herrn Altmaier als auch von Arbeitgebervertretern kritisch gesehen. Es wird befürchtet, dass die Aufzeichnungspflicht zu einem großen bürokratischen Aufwand für die Arbeitgeber führen werde und das Ende der Vertrauensarbeitszeit herbeiführen könnte. Hier ist der Gesetzgeber mit einer klugen Regelung gefragt.

Pascal Croset ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Croset - Fachanwälte für Arbeitsrecht.



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